Dem Beschuldigten steht fraglos vom Beginn eines Disziplinarverfahrens an bis zum Tag der mündlichen Verhandlung das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 33 Abs 2 DSt 1872 zu. Diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß die Akteneinsicht spätestens bis zum Tag der mündlichen Verhandlung zu gestatten ist.
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