§ 1 Abs 2 des WrAuslGEG will sichtlich nur verhindern, daß jemand, dem die erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist, durch den Zuschlag Eigentum an einer Liegenschaft erwirbt; der Widerspruchsgrund des § 184 Abs 1 Z 7 EO liegt daher nur vor, solange dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Erwerb fehlt. Daß der Zuschlag im Falle des § 186 Abs 2 EO trotz Widerspruches zu erteilen ist, wenn der Mangel vor Entscheidung über den Zuschlag saniert wurde, findet seinen Grund in dem Postulat, das Schicksal des Versteigerungsaktes nicht unpräjudizierlichen Formmängeln zu opfern.
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