Mit der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens und Beseitigungsbegehrens ist insbesondere im Hinblick auf die eingeschränkte Unternehmerhaftung nach § 152 Abs 2 PatG keineswegs klargestellt, daß auch ein Rechnungslegungsanspruch und ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Entgelts zu Recht bestehen muß.
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