Die Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit ist eine Kardinalpflicht des Leasinggebers, die ihn auch die Sachgefahr bezüglich des Leasinggegenstandes vor der Lieferung an den Leasingnehmer tragen lässt.
…den Leasingraten (RS0020739). Sie ist eine Kardinalpflicht des Leasinggebers, die ihn auch die Sachgefahr bezüglich des Leasinggegenstands vor der Lieferung an den Leasingnehmer tragen lässt (RS0020735; RS0020739 [T1]). Die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen (RS0020739 [T2] = RS0020735…
…Gebrauchs bzw Übergabe der Sache im bedungenen Zustand kann aber nicht auf den Leasingnehmer überwälzt werden (10 Ob 7/24p Rz 18; RS0020735 [T8, T16]). Die Entscheidung 2 Ob 172/22s, in der die Aktivlegitimation einer Klägerin – sei es aufgrund der Annahme einer bloßen Schadensverlagerung…
…also – in den Worten des Klägers – dessen objektive Nutzbarkeit nicht durch unzulässige Abschalteinrichtungen eingeschränkt ist, stellt dagegen die Hauptpflicht des Leasinggebers dar (RS0020739; RS0020735 [T1]), die regelmäßig nicht auf den Leasingnehmer überwälzt werden kann (vgl RS0020735 [insb T8, T16]) – und nach dem hier zu beurteilenden Leasingvertrag auch nicht…
… 65/24t Rz 16; 9 Ob 58/25g Rz 18; 6 Ob 4/25v Rz 12; vgl RS0020735 [insb T8, T16]). Wird das Leasinggut hingegen nach Übergabe an den Leasingnehmer beschädigt – dies ist hier nach den Behauptungen des Klägers nicht der Fall…
…gehört beim Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren (Haupt-)Verpflichtung des Leasinggebers, den auch die Sachgefahr vor Lieferung trifft (RS0020735 [auch T1]). Der Leasinggeber hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet (3 Ob 12/09z, 7 …
…Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren (Haupt )Verpflichtung des Leasinggebers, den auch die Sachgefahr vor Lieferung trifft (RIS Justiz RS0020735; Krejci aaO 107; Würth aaO § 1090 Rz 32; W. Jud in Krejci , Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz [1981], 526; Fischer Czermak , Mobilienleasing [1995] 58…
…Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren (Haupt-)Verpflichtung des Leasinggebers, den auch die Sachgefahr vor Lieferung trifft (RIS-Justiz RS0020735; Krejci in Egger/Krejci , Das Leasinggeschäft [1987] 107; Würth aaO § 1090 Rz 32; W. Jud in Krejci , HbzKSchG [1981] 526; Fischer-Czermak , Mobilienleasing [1995…
…Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren (Haupt-)Verpflichtung des Leasinggebers, den auch die Sachgefahr vor Lieferung trifft (RIS-Justiz RS0020735; Krejci aaO 107; Würth aaO § 1090 Rz 32; W. Jud in Krejci , Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz [1981] 526; Fischer-Czermak , Mobilienleasing [1995] 58 f). Der…
…ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit ist eine Kardinalpflicht des Leasinggebers, die ihn auch die Sachgefahr bezüglich des Leasinggegenstands vor der Lieferung an den Leasingnehmer tragen lässt (RIS Justiz RS0020735). Beim Finanzierungsleasing gehört die Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs der Sache zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers im Austauschverhältnis zu den Leasingraten (RIS Justiz RS0020739). Auch die…
…Nutzungsmöglichkeit eine „Kardinalpflicht“ des Leasinggebers, die ihn auch die Sachgefahr bezüglich des Leasinggegenstands vor der Lieferung an den Leasingnehmer tragen lässt (RIS-Justiz RS0020735). Dem entgegenstehende Klauseln werden nach § 879 Abs 3 ABGB für unzulässig erklärt, wenn sie eine Freizeichnung von der erstmaligen Verschaffungspflicht enthalten. Die…
…gehört beim Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren (Haupt )Verpflichtung des Leasinggebers, den auch die Sachgefahr vor Lieferung trifft ( RS0020735 ). Er hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet ( 2 Ob 1/09z ). Vereinbarungen, die diese…
…gehört beim Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren (Haupt-)Verpflichtung des Leasinggebers, den auch die Sachgefahr vor Lieferung trifft (RS0020735 [auch T1]). Der Leasinggeber hat dafür einzustehen, dass sich die Sache zu Beginn des Leasingverhältnisses in brauchbarem Zustand befindet (3 Ob 12/09z…
…Nach herrschender Rechtsprechung kann die Pflicht zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs und zur Übergabe der Sache im bedungenen Zustand als Hauptpflichten des Leasinggebers (RS0020739; RS0020735 [T1]), nicht auf den Leasingnehmer überwälzt werden (10 Ob 7/24p Rz 18; 1 Ob 9/25t Rz …
…die Verschaffung der ordnungsgemäßen Nutzungsmöglichkeit eine Kardinalpflicht des Leasinggebers, die ihn auch die Sachgefahr bezüglich des Leasinggegenstands vor der Lieferung an den Leasingnehmer tragen lässt (RS0020735). Ein Leasingvertrag vermittelt nur ein Nutzungsrecht (9 Ob 60/23y Rz 69). Der Kläger behauptete niemals konkret, dass und wie sein Nutzungsrecht am Fahrzeug…
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