Die sich aus § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG ergebende Befugnis hat zur Folge, daß auch in (auf Grund kollektivvertraglicher Bestimmungen erworbene!) Anwartschaften eingegriffen werden kann. Die Kollektivvertragspartner können da, was sie einmal gegeben haben, auch wieder nehmen. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden - abgesehen davon, daß sie selbstverständlich auch nicht gegen eine günstigere gesetzliche Regelung verstoßen dürfen - die guten Sitten.
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