In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht und keine oder nur minder bedeutsame objektive Verfahrensergebnisse zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit zur Verfügung stehen, muß sich das Gericht auch mit (bloß) Begleitumstände der Tat betreffenden Abweichungen und Widersprüchen zwecks Vermeidung eines formalen Begründungsmangels auseinandersetzen.
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