Das Interesse des Unternehmensinhabers am wirtschaftlichen Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung reicht für sich allein in der Regel zur Begründung einer Haftung nach § 18 UWG nicht aus.
…Begründung einer Haftung nach § 18 UWG nicht aus (4 Ob 24/95 = SZ 68/78 = ÖBl 1996, 80 - Städtische Bestattung mwN uva; RIS-Justiz RS0079924); ebenso wenig, dass die Tätigkeit dem Unternehmer zugute kommt (4 Ob 40/04t = SZ 2004/35 = MR 2004, 278 - Kroatische Mafia mwN). Im vorliegenden Fall…
…am wirtschaftlichen Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung hat oder die Tätigkeit dem Unternehmer zugute kommt oder nützt (vgl 17 Ob 26/07h mwN; RS0079799 ; RS0079924 ). [22] Keine Haftung nach § 18 UWG besteht, wenn die beanstandete Handlung eine rein private Tätigkeit eines Angestellten war, mag sie auch räumlich im…
…unlauteren Wettbewerbshandlung reicht für sich allein in der Regel zur Begründung einer Haftung nach § 18 UWG nicht aus (RIS Justiz RS0079924); ebenso wenig reicht es aus, dass die Tätigkeit dem Unternehmer zu Gute kommt (4 Ob 249/05d mwN). 3.3. Im vorliegenden Fall ist…
…am wirtschaftlichen Erfolg der unlauteren Wettbewerbshandlung reicht für sich allein in der Regel zur Begründung einer Haftung nach § 18 UWG nicht aus (RIS Justiz RS0079924); ebenso wenig, dass die Tätigkeit dem Unternehmer zugute kommt (4 Ob 249/05d mwN). 4.3. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, woraus sich für die…
…eines außerhalb des Unternehmensbetriebs handelnden Dritten reicht nach der Rechtsprechung für sich allein zur Begründung einer Haftung nach § 18 UWG aber nicht aus (RS0079924); ebenso wenig reicht es aus, dass eine solche Tätigkeit außerhalb des Unternehmensbetriebs dem Unternehmer zu Gute kommt (4 Ob 249/05d mwN; 4…
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