Für eine besondere Kategorie eines "begründeten" Austritts aus (minder wichtigen!) Gründen, die weder der ordentlichen Kündigung noch der fristlosen Vertragslösung aus wichtigem Grund zuzuordnen sind, bleibt in der geschlossenen Systematik der §§ 9 und 10 UrlG kein Raum. Der begründete vorzeitige Austritt im Sinne des § 9 Abs 1 Z 2 UrlG ist mit dem vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund im Sinne der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie (§§ 1162 ABGB, 26 AngG, 82 a GewO 1859) identisch.
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