Die im § 73 Abs 2 ZPO normierten Vorschriften über den Beginn von Fristen im Falle des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes haben mit der Einräumung der Möglichkeit des Widerspruches im § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO nichts zu tun. War die Partei bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Anwalt vertreten, so kann sie Widerspruch gegen das Versäumungsurteil im Sinne des § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO auch dann erheben, wenn sie in der ersten Tagsatzung die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte und der beigegebene Anwalt die Klagebeantwortungsfrist versäumte.
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