Der Anspruch des Wohnungseigentumsorganisators gegen den Wohnungseigentumsbewerber auf das vereinbarte Entgelt für die Eigentumswohnung unterliegt nicht der kurzen dreijährigen Frist des § 1486 ABGB, sondern der allgemeinen langen dreißigjährigen Frist des § 1478 ABGB.
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