Die nach dem Austritt der Betriebsratsmitglieder gemäß § 25 KO erfolgte Betriebsstillegung und die durch einen solchen Umstand bewirkte Endigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 62 Z 1 ArbVG) sowie das daran geknüpfte Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 64 Abs 1 Z 1 ArbVG) sind für die Bemessung der Abfertigung der Betriebsräte und der hiefür zu berücksichtigenden Dienstzeit ohne Bedeutung.
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