Im § 70 Abs 1 AktG wird dem Vorstand die ausschließliche Zuständigkeit zur Leistung des von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmens übertragen. Der Vorstand hat daher das Unternehme unter eigener Verantwortung, grundsätzlich selbständig, zu leiten; er ist das willensbildende Organ der Gesellschaft und hat keinen Vorgesetzten. Er bestimmt seine Tätigkeit selbst.
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