§ 169 Abs 2 StGB setzt voraus, daß sich der (zumindest bedingte) Vorsatz des Täters auf sämtliche Tatbildmerkmale, also sowohl auf die Verursachung einer Feuersbrunst, als auch auf die Herbeiführung einer Gefahr für Leib oder Leben des (Miteigentümers) Eigentümers oder eines Dritten oder für das Eigentum eines Dritten im großen Ausmaß bezieht. Fehlt eine dieser Vorsatzkomponenten, so kommt allenfalls das Vergehen nach § 170 StGB in Betracht.
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