Aus §§ 37, 38 DSt 1872 ergibt sich der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens. Diesem wird durch die gemäß § 37 Abs 1 DSt zulässige Verlesung von Protokollen nur dann entsprochen, wenn die Vornehmung von Zeugen gar nicht beantragt bzw der Verlesung von Zeugenaussagen ausdrücklich oder konkludent zugestimmt wird.
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