Bei einem Vorgehen nach § 353 EO entspricht es nicht der Sachlage, die Wahl des Dritten (der die Handlung anstelle des Verpflichteten vornimmt) dem betreibenden Gläubiger zu überlassen; es ist vielmehr Sache des Gerichtes, einen mit solchen Vorgängen vertrauten und daher geeigneten Dritten auszuwählen.
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