In Ausübung der Mitwirkungsrechte des § 9 PVG kommt den Organen der Personalvertretung (§ 3 Abs 1 PVG) selbst dann, wenn mit ihnen das "Einvernehmen" herzustellen ist (§ 9 Abs 2 PVG), nur eine den Rechten einer Verfahrenspartei ähnliche Rechtsstellung zu, die die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit ausschließlich beim Dienstgeber Bund beläßt; die Organe der Personalvertretung sind daher insoweit nicht in Vollziehung der Gesetze tätig.
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