Jedes pflichtwidrige, den Untersuchungshäftling begünstigende Verhalten eines Justizwacheorgans, durch das wesentliche Maßnahmen und Zwecke der Untersuchungshaft vereitelt oder beeinträchtigt werden, schädigt den Staat an seinem konkreten Recht auf Vollzug der Untersuchungshaft gemäß den Bestimmungen der §§ 183 ff StPO.
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