Eine Beschränkung der Befugnis des Arbeitnehmers, nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis über den fortbestehenden Vergütungsanspruch (§ 8 PatG) frei zu verfügen und ihn insbesondere durch Vereinbarung mit seinem ehemaligen Arbeitgeber nach seinem Gutdünken zu regeln, kann aber auch aus § 16 PatG nicht abgeleitet werden.
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