Aus der natürlichen Geländebeschaffenheit, wie Felshängen, Bodenerhöhungen usw. sich allein auf Grund naturgesetzlicher Vorgänge ergebende Vertiefungen eines Grundstückes können der Norm des § 364b ABGB nicht unterstellt werden.
…§ 364b ABGB, die Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen „menschliche“ (5 Ob 163/08v SZ 2008/155; RIS Justiz RS0010697) Einwirkungen zu sichern (RIS Justiz RS0010703 [T1]), hat das Erstgericht zutreffend eine Haftung der Beklagten, mit deren Zustimmung die Nebenintervenientin das Aushubmaterial lagerte (vgl RIS…
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