Rückverweise
Bei einer Genehmigung im Sinne des § 1016 ABGB erster Fall handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem "Vertreter" oder gegenüber dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden kann.
…empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem „Vertreter“ oder dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden kann (1 Ob 70/11t; RIS Justiz RS0021980; P. Bydlinski in KBB³ § 1016 Rz 4; Apathy in Schwimann , ABGB³ IV § 1016 Rz 4; Strasser…
…erster Fall ABGB ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem „Vertreter“ oder dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden kann (RIS-Justiz RS0021980). Die nachträgliche Zurechnung vollmachtlosen Handelns im Fall schlüssiger Genehmigung setzt aber voraus, dass entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falls darauf…
…1016 erster Fall ABGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die gegenüber dem „Vertreter“ oder dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden kann (RIS Justiz RS0021980; P. Bydlinski aaO § 1016 Rz 4 mwN). Richtig ist zwar, dass die Erfüllung eines vollmachtslos geschlossenen Geschäfts regelmäßig als Genehmigung zu…
…ausdrückliche oder konkludente Willenserklärung gegenüber dem Vertreter (intern) oder gegenüber dem Dritten (extern) erfolgen (3 Ob 57/15a, vgl auch RIS Justiz RS0014374, RS0021980). 2.3 Schließlich ist auch eine Genehmigung durch Vorteilszuwendung iSd § 1016 zweiter Fall ABGB denkbar. Die Vorteilszuwendung erfolgt nicht durch empfangsbedürftige Erklärung, sondern…
…der Vertretene das Geschäft will (RIS Justiz RS0014363). Diese Genehmigung muss gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Dritten ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden (RIS Justiz RS0021980). Die Genehmigungserklärung muss durch das zuständige Organ erfolgen (9 Ob 41/09h mwN). Dieses Organ muss also im Wissen um das vollmachtslose Geschäft…