Die auf Grund einer im öffentlichen Interesse von der Behörde bewilligte Rodung eines ehemaligen Waldgrundstückes (§ 17 Abs 2 ForstG) im Zusammenhalt mit der Errichtung einer Straße ist einer behördlich genehmigten Anlage im Sinne des § 364 a ABGB gleichzuhalten.
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