Die Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr wird die Aufnahme von Beweisen über die darüber bestehende Verkehrsauffassung seltener erfordern als die Beurteilung der Frage der Irreführungseignung, weil Lehre und Rechtsprechung zu § 9 UWG (§ 14 MSchG) zahlreiche Beurteilungsgrundsätze entwickeln konnten, die regelmäßig verläßliche Indikatoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind und damit weitestgehend eine rational - deduktive Ermittlung dieses Begriffes ermöglichen. - "Blütenblattmarke"
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