Das Gericht an das gemäß § 31a JN (rechtskräftig) überwiesen wurde, ist wie zB im Falle einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO oder § 44 JN an den Übertragungsbeschluß gebunden und kann dessen Richtigkeit nicht überprüfen.
…Bindungswirkung; dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Rechtssache gefehlt hätten, kann daher bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt nicht berücksichtigt werden (RS0046135; RS0046141; vgl RS0039931 [zu § 261 Abs 6 ZPO]; Horn aaO Rz 22); auch die Unzulässigkeit der Übertragung von einem Bezirksgericht an einen…
…von ihm nicht in Frage gestellten) Zuständigkeit auf das Landesgericht Korneuburg als Arbeits und Sozialgericht. Dieses ist wiederum an den rechtskräftigen Übertragungsbeschluss gebunden (RIS-Justiz RS0046141). Ein negativer Kompetenzkonflikt im Sinne von einander widersprechenden Beschlüssen über die örtliche Zuständigkeit des jeweils anderen Gerichts (RIS-Justiz RS0039134), liegt hier nicht vor. Mangels…
…Entscheidung gebunden wird (RIS Justiz RS0046391). An den rechtskräftigen Übertragsbeschluss nach § 31a JN ist das Gericht, an das überwiesen wurde, gebunden (RIS Justiz RS0046141). 4. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann das Gericht, an das überweisen wurde, dieser Bindungswirkung auch nicht dadurch entgehen, dass es seinen Unzuständigkeitsbeschluss…
…das Gericht, an das überwiesen wurde, auch an einen rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 31a JN gebunden; es kann dessen Richtigkeit nicht überprüfen (RIS Justiz RS0046141). Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Übertragung der Rechtssache gefehlt hätten, kann bei der Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt daher nicht berücksichtigt werden (RIS Justiz…
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