Wenn ein Betriebsrat nicht besteht und daher die Voraussetzungen für das im § 4 Abs 4 UrlG geregelte Verfahren nicht vorliegen, ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, den Urlaub eigenmächtig, also ohne Vorliegen einer Urlaubsvereinbarung nach § 4 Abs 1 UrlG, anzutreten.
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