Die prozessualen Folgen eines einschränkenden Beisatzes nach § 330 Abs 2 StPO sind nicht Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern bei gegebener Aktualität in der im Anschluß an die mündliche Belehrung vorgesehene Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschwornen (§ 323 Abs 2 StPO) zu erörtern.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden