Im Hinblick auf das für den Erwerb von Pfandrechten an verbücherten Liegenschaften geltende Eintragungsprinzip kann keine Rede davon sein, daß sich der Gläubiger iSd § 1360 ABGB zum Nachteil des bürgen eines Pfandes begeben, wenn der Gläubiger noch gar keine Höchstbetragshypothek erworben hatte.
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