Hat die Beklagte ihren auf § 61 Abs 3 EheG gestützten Antrag vor dem Prozeßgericht zu einer zeit gestellt, als dem Scheidungsbegehren des Klägers das angenommene Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache noch nicht entgegenstand (hier:
mittlerweilige rechtskräftige Scheidung durch ein kanadisches Gericht), kommt ihr in der Weiterverfolgung ihres Rechtsschutzanspruches § 29 JN zustatten.
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