Durch die Kreditgewährung wird häufig nach außenhin der Anschein der Kreditwürdigkeit des Schuldners hervorgerufen; es kann aber sicherlich nicht gesagt werden, daß in einer derartigen Kreditgewährung stets ein Ratschlag oder eine Auskunft im Sinne des § 1300 ABGB zu sehen ist.
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