Wenn auch die Bewirkung und die Fälligkeit einer Leistung in § 10 PatG nur im Zusammenhang mit der nachträglichen Ergänzung (dritter Satz) und nicht mit der Änderung der Vergütung (erster Satz) ausdrücklich erwähnt werden, kann daraus jedoch keineswegs der Schluß gezogen werden, die Herabsetzung (Änderung) einer bereits fälligen Leistung sei im Gegensatz zu deren Erhöhung (Ergänzung) zulässig.
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