Unter "gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen" im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur etwa jene des EKHG zu verstehen, sondern auch die Schadenersatzvorschriften des ABGB. Der Versicherer hat daher für berechtigte Ersatzforderungen gegen seinen Versicherungsnehmer auch dann einzustehen, wenn dieser zum Verletzten in einer vertraglichen Beziehung stand (hier: Personenbeförderungsvertrag).
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