Aus dem Hinweis in den Materialien auf die Rechtsprechung, die aufbauend auf der Entscheidung JB 33 neu nicht nur für den Fall von Lohnzahlungen sondern auch für den Fall der Unterhaltsleistung einen Rückforderungsanspruch verneinte, wenn der Empfänger durch den Erhalt zum Verbrauch veranlasst wurde (SZ 13/262), ergibt sich deutlich, dass es dem Gesetzgeber im § 22 UVG nicht darauf ankam, dass sich der Verbrauch im Rahmen des dem Kind nach dem § 140 ABGB gegen den Unterhaltsverpflichteten zustehenden Anspruch halten muss.
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