Durch die mit § 6 a UWG gleichzeitige Neufassung des Kennzeichnungsrechtes (§ 32 Abs 1 Z 1 UWG) soll die Standardisierung auch der Verpackung und des Verhältnisses zwischen Verpackungsgröße und Füllmenge im Verordnungswege ermöglicht werden. (Mat zu 6a)
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