§ 47 Abs 3 DB weicht von der Norm des § 10 Abs 2 AZG insofern ab, als nicht der "Normallohn", sondern "der Bezug" der Berechnung des Überstundenentgelts zu Grunde gelegt werden soll. Eine Schlechterstellung der Dienstnehmer gegenüber der im AZG vorgeschriebenen Berechnungsart wäre nur im Wege eines KollV zulässig. Das die Dienstbestimmungen von Generalrat beschlossen werden, sind sie - mögen sie nun eine generelle Norm oder ein Vertragsschablone sein - jedenfalls kein KollV. Eine in Dienstbestimmungen vorgenommene Schlechterstellung wäre daher rechtsunwirksam. Hingegen wäre eine auf den Inhalt der Dienstverträge einwirkende Besserstellung unabhängig vom Rechtsquellencharakter der Dienstbestimmungen zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden