Daß der Vater bei Ausübung seines Besuchsrechtes das Kind teilweise auch seiner Mutter überläßt, widerstreitet grundsätzlich nicht den Interessen des Minderjährigen, zumal der Gesetzgeber auch den Großeltern das Recht, mit dem Kind zu verkehren, im Regelfall zubilligt (§ 148 Abs 2 ABGB).
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