Als Findling im Sinne des § 8 StbG kann eine Person nur so lange angesehen werden, als seine Mutter unbekannt ist. Das StbG sieht nicht vor, daß der "Beweis des Gegenteils" in bestimmter qualifizierter Form, etwa durch Feststellungsbescheid der Verwaltungsbehörde zu erfolgen hätte; diese Frage kann als Vorfrage vom Gericht beurteilt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden