Rückverweise
Die Einrechnung des Postenlaufes in die vierwöchige Revisionsbeantwortungsfrist findet nur dann statt, wenn die Revisionsbeantwortung an den OGH adressiert ist.
…Einlangens beim Obersten Gerichtshof (2. Juli 2003) maßgebend. Dieser liegt aber nach Ablauf der für die Revisionsrekursbeantwortung offenstehenden Frist, weshalb sie verspätet (stRsp; RIS Justiz RS0043729) und daher zurückzuweisen ist.…
…der Rechtsmittelfrist ein. Die Rechtsmittelfrist bleibt nur dann gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig an das zuständige Gericht adressiert zur Post gegeben wird (RIS Justiz RS0043564, RS0043729). Die unrichtige Adressierung schließt die Anwendung des § 89 GOG generell aus (RIS Justiz RS0041753). Auch im Außerstreitverfahren sind die Tage des Postlaufs nur…
…GOG das Datum der Postaufgabe zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Revision herangezogen werden (OGH RIS Justiz RS0041584; RIS Justiz RS0041608; RIS Justiz RS0041753; RIS Justiz RS0043729). Da der Schriftsatz aber an das falsche Gericht adressiert war und erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim richtigen Gericht eingelangt ist, war das Rechtsmittel als…
…das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit der Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RS0041584; RS0043564; RS0043729). Das Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist beim richtigen Gericht einlangt (RS0041608; RS0006979). Diese Grundsätze gelten auch für…