§ 4 Abs 1 UrlG gilt auch für einen Urlaubsverbrauch während der Kündigungsfrist; auch hier ist der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers zu vereinbaren (unter Ablehnung von Arb 5259).
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