Zweifelsohne sind (auch) im Einrechnungsverfahren durch den jeweils zuständigen Ausschuß die Grundsätze des AVG (hier: §§ 58 Abs 2 und 60 AVG 1950) anzuwenden. Ebenso hat die Berufungsbehörde diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen.
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