Zur Entscheidung über eine auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage kann allenfalls auch der OGH berufen sein.
…§ 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage kann auch der Oberste Gerichtshof berufen sein (4 Ob 305/84 = RS0044612; RS0044317). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof auch dann zuständig, wenn er – wie hier – die außerordentliche Revision gemäß § 508a…
…allenfalls nach § 532 Abs 1 ZPO für eine gemäß § 530 Abs 1 Z 4 ZPO erhobene Wiederaufnahmeklage bestehen (RS0044612; RS0044317; 2 Ob 6/03a; 5 Ob 208/06h). Der Kläger hat seine Wiederaufnahmeklage aber nicht nur auf eine behauptete Befangenheit…
…§ 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage kann auch der Oberste Gerichtshof berufen sein (4 Ob 305/84 = RS0044612; vgl RS0044317). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof auch dann zuständig, wenn er – wie hier – die außerordentliche Revision gemäß § …
…eine auf den Wiederaufnahmegrund des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Wiederaufnahmeklage kann demnach auch der Oberste Gerichtshof berufen sein (RS0044612), auch wenn er – wie im vorliegenden Fall – die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO als unzulässig zurückgewiesen hat ([22…
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