Schlepplifte sind für den Bereich des EKHG den Eisenbahnen grundsätzlich gleichgestellt und nicht im Sinne des letzten Halbsatzes des § 2 Abs 1 EKHG von der Haftung ausgenommen. § 9a EKHG schränkt die Haftung lediglich dann ein, wenn sich der Schaden aus dem Zustand der Schleppspur ergibt.
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