Für die Beurteilung der Wesentlichkeit des Irrtums ist der hypothetische Parteiwille entscheidend. Der Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht geschlossen hätte.
…RIS-Justiz RS0082957; Bollenberger in KBB 4 § 871 Rz 18). Entscheidend für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist der hypothetische Parteiwille (RIS Justiz RS0016201). 3.2 Anhand dieser Kriterien ist zu prüfen, ob der Kläger vorbehaltlich der noch folgenden Ausführungen zur Mängelrüge (auch) zur Vertragsanfechtung berechtigt ist. a) …
…vom (hypothetischen: hier im Fall der Aufklärung) Parteiwillen ab. Nur wenn dieser nicht festgestellt werden kann, darf auf die objektive Verkehrsanschauung abgestellt werden (RIS Justiz RS0016201; vgl auch RS0016237). Nach dem hypothetischen Parteiwillen kann durchaus auch ein wesentlicher Vertragsumstand, der die Hauptsache betrifft, (nur) zu einer Vertragsanpassung führen (9 Ob…
…durch Feststellung des hypothetischen Willens der Parteien versucht werden. Erst wenn dies unmöglich ist, ist zu fragen, wie normale Personen redlicherweise gehandelt hätten (RIS-Justiz RS0016201; zuletzt 9 Ob 247/02t mwN; Bollenberger aaO Rz 18 mwN). Der Kläger hat vorgebracht, er hätte den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, wären ihm die gravierenden…
…Wesentlichkeit des Irrtums ist der hypothetische Parteiwille entscheidend. Der Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht geschlossen hätte (RIS Justiz RS0016201). Maßgebender Zeitpunkt ist jener des Vertragsabschlusses (7 Ob 568/95). Erst wenn die Feststellung des hypothetischen Willens der konkreten Parteien unmöglich ist, ist…
…des Rechtsgeschäfts sind, liegt ein Geschäftsirrtum vor (RS0014910 [T4]). [41] Der Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht geschlossen hätte (RS0016201). Er ist unwesentlich, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre (RS0082957; zum gemeinsamen Irrtum RS0016229). Die Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit des Irrtums…
…Feststellung des hypothetischen Willens der konkreten Parteien versucht werden. Erst wenn dies unmöglich ist, ist zu fragen, wie normale Personen redlicherweise gehandelt hätten (RIS-Justiz RS0016201; zuletzt etwa 1 Ob 617/95; Rummel in Rummel, ABGB³, Rz 4 zu § 871). Demgemäß hat die Klägerin im hier zu beurteilenden Fall…
…wäre (RIS-Justiz RS0082957 [insb T4]). Maßgebend ist der hypothetische Parteiwille; wenn dieser nicht festgestellt werden kann, ist auf die objektive Verkehrsanschauung abzustellen (RIS-Justiz RS0016201; vgl auch RS0016237). 2.2. Im vorliegenden Fall ist nur erwiesen, dass der Kläger den Vertrag nicht geschlossen hätte, wenn er vom Umbau durch den…
…unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Dieselfahrzeugs: 8 Ob 91/22y ). Der Irrtum ist dann wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht geschlossen hätte ( RIS Justiz RS0016201; 6 Ob 160/22f ). Für die Beurteilung, ob ein zur Vertragsrückabwicklung vorauszusetzender wesentlicher Irrtum vorlag, ist zunächst der hypothetische Wille der Vertragsparteien festzustellen. Dazu traf…
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