7Ra43/25g—OLG Wien Entscheidung
28. Juli 2025
…auf sein Entlassungsrecht verzichtet hat, könnte nur ein danach gesetztes oder allenfalls ein dem Dienstgeber erst später zur Kenntnis gelangendes Verhalten die Entlassung rechtfertigen (vgl RS0082268 [T1]; RS0029023 [T5]). Gründe, aus denen der Arbeitnehmer bereits verwarnt wurde, können zwar bei späterer Wiederholung dieses Verhaltens noch im Rahmen einer Würdigung des Gesamtverhaltens…