Voraussetzung der Möglichkeit einer Teilkündigung von mitgemieteten Nebenräumen ist, dass ein Kündigungsgrund nach Abs 1 (des § 31) oder nach § 30 MRG gegeben ist. Für eine solche Auslegung spricht, dass bei Beschränkung der Teilkündigung von Nebenräumen auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes eine Einfügung in § 31 Abs 1 MRG erfolgt wäre. Durch die Einfügung im § 31 Abs 5 MRG sollte offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass bei derartigen Nebenräumen oder Nebenflächen eine Teilkündigung aus allen Kündigungsgründen des MRG und auch dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für die Aufkündigung des gesamten Bestandgegenstandes nicht gegeben sind.
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