Liegt weder ein solches Enteignungserkenntnis, noch zumindest wegen Gefahr im Verzug eine vorläufige Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes vor, (§ 29 Abs 2 PatG), können Ansprüche auf Enteignungsentschädigung nach § 29 Abs 4 PatG nicht zum Entstehen kommen. Eine "de facto-Enteignung" von Patenten ist dem Gesetz fremd. Dem Patentinhaber (bzw dem nach § 101 Abs 2 PatG einstweilen berechtigten Patentanmelder) bleiben in diesem Fall auch bei Eingriffen der Bundesverwaltung in sein Patent die allgemeinen, bei Patentverletzungen bestehen Ansprüche (§ 147 ff PatG) erhalten.
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