Gemäß § 5 Abs 1 UrlG werden zwar die auf Werktage fallenden Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, diese "Unterbrechung" des Urlaubs führt aber zu keiner Verlängerung des vereinbarten Urlaubszeitraumes.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden