Daß der Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag in Ansehung des Minderjährigen als Erwerbers der Eigentumswohnung sowie der zischen diesem und dessen Vater bezüglich der Wohnung geschlossene Fruchtgenußeinräumungsvertrag noch nicht verbüchert werden konnte, weil sich der Tiroler Landeswohnbaufonds, zu dessen Gunsten das Veräußerungsverbot im Sinne des §26 WBFG 1954 im Grundbuch eingetragen ist, bisher mit der Veräußerung an einen Minderjährigen nicht einverstanden erklärte, ist auf die schuldrechtliche Bindung der Vertragsteile an die in Rede stehenden Verträge ohne Einfluß.
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