Steht fest, daß die Erlöse nach Abzug aller Spesen geteilt werden sollten, so hindert das Fehlen einer Vereinbarung über die Art der Teilung nicht die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, weil die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1193 ff ABGB heranzuziehen wären.
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