Der Begriff der "Unfähigkeit" ist nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach von den Parteien im Lehrvertrag festgelegten Kriterien zu beurteilen. Andernfalls könnte nämlich durch entsprechende Vereinbarungen darüber, wann Unfähigkeit im Sinn des § 15 Abs 3 lit f BAG vorliegt, der Schutzzweck dieser Bestimmung unterlaufen werden.
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