Gemäß § 934 ABGB wird das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist daher abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen.
…1097 ABGB zu laufen beginne, steht ihr die ständige Rechtsprechung entgegen, nach der die Verjährung bereits mit dem wirksamen Vertragsschluss zu laufen beginnt (RIS Justiz RS0018871, RS0019052 [T1], RS0018798; für den Bestandvertrag: 9 Ob 4/13y). 5. Die gerügte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit wurden geprüft. Sie liegen nicht vor…
…bestimmt (§ 934 Satz 3 ABGB). Das Missverhältnis muss sich allein aus dem Vertragsinhalt, genauer aus dem Vergleich der vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben (RS0018871 [T6]), woraus die Qualifikation als Wurzelmangel abgeleitet wird ( vgl nur 10 Ob 3/21w ErwGr 3.2 mwN). [42] II.4.1.3. In der…
…eines „Internet-System-Vertrags“). [15] 1.3 Für das Bestehen des Missverhältnisses nach § 934 ABGB ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich (RS0018871). Nach der Rechtsprechung kann die Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte auch schon vor vollständiger Erfüllung des Vertrags geltend gemacht werden (RS0021633). [16] 1.4 …
…Hälfte (§§ 934 f ABGB) auch auf Bestandverträge Anwendung. Da die Missrelation der Werte bereits im Vertragszeitpunkt bestanden haben muss (RIS Justiz RS0018871), die außerordentliche Revision eine solche aber gerade nicht behauptet, kann aus dieser Rechtsprechung für den Kläger jedoch nichts gewonnen werden. Auch die von ihm zitierte…
…möglich ist. Hinsichtlich letzterer Vorschrift wäre zudem zu beachten, dass sich nach ständiger Rechtsprechung das Wertmissverhältnis nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäfts bestimmt (RIS Justiz RS0018871). 8. Zusammengefasst bedarf es einer Verbreiterung der Tatsachengrundlage. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die aufgezeigten Fragen mit den Parteien zu erörtern, diesen Gelegenheit…
…wird das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäfts bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist daher für diesen Zeitpunkt festzustellen (RIS Justiz RS0018871). Der nach § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach ständiger Rechtsprechung der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB…
…ist. Nach der ausdrücklichen Anordnung des letzten Satzes dieser Gesetzesbestimmung ist das Missverhältnis des Werts nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäfts zu bestimmen (RIS Justiz RS0018871). Zur Option wurde wiederholt die Ansicht vertreten, dass für die Beurteilung des Missverhältnisses jedoch der objektive Wert der gegenseitigen Leistungen zum Zeitpunkt der Ausübung des…
…Ob 210/13s Pkt II.2. mwN; 10 Ob 3/21w Pkt 1.1). Maßgeblich ist der Wert der gekauften Sache (RS0018871). In den Wertvergleich sind die im Austauschverhältnis stehenden Leistungen einzubeziehen ( Hödl in Schwimann/Neumayr , ABGB Taschenkommentar 5 , § 934 ABGB Rz 5). [6…
…18t), was der Beklagte nicht anzweifelt . [3] 1.2 Das Missverhältnis muss sich allein aus dem Vertragsinhalt, genau dem Vergleich der vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben (RS0018871 [T6]). Die Bestimmung des § 934 ABGB betreffend die Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte gilt auch für Bestandverträge (RS0018917). Für die Beurteilung im…
…der Ausübung des Optionsrechts [4 Ob 159/01p]) bestimmt; der Wert der gekauften Sache ist daher abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen (RIS Justiz RS0018871). Bei Abschluss des Teilnahmevertrags im Jahr 2008 lag der Preis für Emissionszertifikate nach dem Vorbringen der Beklagten bei 20 EUR pro Zertifikat (AS…
…370/97p; RIS-Justiz RS0024085). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betrug der "Marktwert" des PKW im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (SZ 61/162; RIS-Justiz RS0018871; Reischauer in Rummel, ABGB3 Rz 5 zu § 934; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 13 zu § 934; Koziol/Welser II12 93) "unter S 40.000…
…die es wegen der Schwierigkeiten, gemäß § 934 ABGB das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes zu bestimmen (vgl RIS Justiz RS0018871), begründet erscheinen lässt, den Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eintreten zu lassen. Dass die Rechtsprechung in bestimmten Fällen, aufgrund der als Vorwirkung eines aufschiebend…
…des geschlossenen Geschäfts zu bestimmen (8 Ob 148/09m; 4 Ob 44/11s; 7 Ob 59/14y; RIS-Justiz RS0018871; P. Bydlinski aaO § 934 Rz 1). Das Missverhältnis muss sich allein aus dem Vertragsinhalt, genauer aus dem Vergleich der vertraglich vereinbarten…
…Recht ein, die Aufhebung des Vertrags zu fordern. Diese Bestimmung verlangt ein krasses objektives Wertmissverhältnis; dabei ist im Allgemeinen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen (RS0018871; 5 Ob 29/19d). Das Missverhältnis muss sich allein aus dem Vertragsinhalt, das heißt aus dem Vergleich der vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben (2…
…geschlossenen Geschäfts bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist daher für diesen Zeitpunkt festzustellen (1 Ob 518/87 = SZ 60/37; RIS-Justiz RS0018871; zuletzt etwa 8 Ob 148/09m = JBl 2011, 37). Der nach § 934 ABGB maßgebende „gemeine Wert“ ist nach ständiger…
…vorigen Stand zu fordern. Die Bestimmung verlangt ein krasses objektives Wertmissverhältnis, dabei ist auf den Vertragsabschlusszeitpunkt abzustellen, nicht auf einen etwaigen späteren Leistungszeitpunkt (RIS Justiz RS0018871). Nachträgliche Erfüllungsmängel haben bei Prüfung der laesio enormis unbeachtet zu bleiben (RS0110457 [T1]). Nach Rechtsprechung und überwiegender Lehre stehen das Gestaltungsrecht zur Vertragsaufhebung wegen Verkürzung…
…die Hälfte (laesio enormis): Gemäß § 934 letzter Satz ABGB wird das Missverhältnis des Werts nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäfts bestimmt (RIS Justiz RS0018871; Reischauer in Rummel ³, § 934 ABGB Rz 5; Gruber in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.01 § 934 Rz 7…
…dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbare Sachverhalte betrafen. [14] 2.2. Dass sich das Missverhältnis allein aus dem Vergleich der vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben muss (RS0018871 [T6]), lässt noch nicht den Schluss zu, dass es nicht auf einen bereits bei Vertragsabschluss vorliegenden (für den Käufer nicht ersichtlichen) wesentlichen Mangel des Kaufgegenstands…
…Der Wert der gekauften Sache ist abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen; nachträgliche Erfüllungsmängel müssen bei Prüfung der Voraussetzungen der laesio enormis unbeachtet bleiben (RIS- Justiz RS0018871; RS0110457). Für den Standpunkt der Beklagten ist damit aber noch nichts gewonnen, weil es hier nicht um nachträgliche Erfüllungsmängel geht, sondern einen bereits zum Zeitpunkt…
…nicht auf einen etwaigen späteren Leistungszeitpunkt (§ 934 Satz 3 ABGB; 10 Ob 48/20m; 5 Ob 29/19d; RS0018871). Nachträgliche Erfüllungsmängel haben bei der Ermittlung des Missverhältnisses daher unbeachtet zu bleiben (5 Ob 29/19d; RS0018871 [T2]; RS0110457 [T1]). Die Beweislast für…
…nach § 934 ABGB auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen, nicht aber auf einen etwaigen späteren Leistungszeitpunkt (§ 934 Satz 3 ABGB; RS0018871). [16] Dass ein solches Missverhältnis bei Vertragsabschluss bestanden hätte , hat weder der Käufer in seiner Rechtsmittelschrift auch nur angedeutet noch das Berufungsgericht des Anlassverfahrens erörtert…
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