§ 80 WRG 1959 qualifiziert die Verpflichtungen der Mitglieder einer Wassergenossenschaft als Grundlast, die den Vorrang vor anderen dinglichen Lasten unmittelbar nach den von der Liegenschaft oder Anlage zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben genießt. Diese Bestimmung kann daher schon deshalb keine Vorschrift sein, die einer öffentlichen Abgabe ein gesetzliches Pfand- oder Verzugsrecht einräumt.
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